_ im Rahmen des Handgemenges «blöd preicht» zu haben. Insofern hat die Beschuldigte den Beginn ihrer angeblichen Beeinträchtigung im Verlauf des Verfahrens zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Auffälligerweise betrifft die angebliche Erinnerungslücke sodann heute nur noch gerade das Geschehen, welches von der Überwachungskamera nicht aufgezeichnet wurde, nämlich die Verletzung von B.________. Gleichzeitig erinnert sich die Beschuldigte allerdings detailliert an die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Sohn E.__