Bei ihrer Erstaussage führte die Beschuldigte diese angebliche Wahrnehmungsstörung bereits in Bezug auf die Verletzung ihrer Tochter ins Feld: Sie wollte zunächst gar nichts mehr gesehen haben bis zu Zeitpunkt als E.________ am Boden gelegen habe (pag. 347 Z. 51 ff., pag. 350 Z. 162 ff.). Die Auseinandersetzung mit ihrer Tochter und den Umstand, dass sie ein Messer dabei hatte, verschwieg sie dabei geflissentlich. Inzwischen bestreitet die Beschuldigte hingegen nicht mehr, ein Messer gehabt, und C.________ im Rahmen des Handgemenges «blöd preicht» zu haben.