Die Beschuldigte macht geltend, ihre Tochter habe sie mit den Stockschlägen am Kopf, beim Auge, getroffen, es habe zu bluten begonnen und sie habe nichts mehr bzw. nur noch Sterne gesehen. Nach diesem Schlag habe sie nichts mehr mitbekommen. Insbesondere habe sie keine Erinnerungen daran, zu B.________ gegangen zu sein und diesen womöglich verletzt zu haben. Allerdings sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich. Bei ihrer Erstaussage führte die Beschuldigte diese angebliche Wahrnehmungsstörung bereits in Bezug auf die Verletzung ihrer Tochter ins Feld: