Auf der Videoaufnahme ist nur eine einzige, jedoch klar erkennbare Stichbewegung der Beschuldigten gegen ihre Tochter zu sehen. Diese fand während des Handgemenges statt, als C.________ zwar bereits etwas unterlegen war, aber nach wie vor auch auf die Beschuldigte einschlug. Es handelt sich um die einzige auf dem Video ersichtliche Bewegung der Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, welche zum eingetretenen Verletzungsbild passt. Sie erfolgte wuchtig und örtlich an die richtige Körperstelle. Diese Stichbewegung entspricht zudem den Schilderungen von C.________ («von oben her», pag. 510 Z. 19 f.) und H.________ («von oben herab, etwas von der Seite», pag.