1596 ff.). Es ist angesichts des auf dem Video ersichtlichen Auftretens der Beschuldigten und des generellen Umgangstons der beiden Familien miteinander völlig unglaubhaft, dass die Beschuldigte ihre Tochter nur relativ sachlich gemassregelt haben will. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung lancierte, indem sie sich mit dem gezückten Messer zwischen die beiden Fahrzeuge begab, wo ihre mit einem Stock ausgerüstete Tochter wartete. Dort beschimpften sich die beiden Frauen massiv, in dubio ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte C._____