375 Z. 80 ff.). Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte sich mit dem offenen Messer in der Hand zu ihrer Tochter hinter den Lieferwagen begab, kann allerdings keine Rede davon sein, dass der Angriff vom C.________ ausgegangen ist. Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die tätliche Auseinandersetzung lancierte. Ihre Tochter reagierte bloss darauf. In dubio pro reo ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Tochter hinter dem Fahrzeug noch nicht zu stechen oder schneiden versucht hat. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden.