500 Z. 111 ff.). Die Kammer erachtet es daher als erstellt, dass C.________ bereits mit dem Stock bewaffnet war bzw. diesen spätestens aus einem der Autos behändigte, als die Beschuldigte auf sie zukam. Die Beschuldigte bestreitet, C.________ bereits hinter dem Lieferwagen Messerstiche versetzt zu haben. Sie will als Erste angegriffen worden sein und ihre Tochter erst im Rahmen des nachfolgenden Handgemenges mit dem Messer getroffen haben (etwa pag. 375 Z. 80 ff.).