Es handelt sich um ein Messer mit einer spitzen, relativ scharfen Klinge, mit welcher ein Arm durchstochen werden kann. Die Breite der Klinge korrespondiert ausserdem mit der Länge der Ein- und Austrittswunden am Oberarm der Privatklägerin. Damit ist erstellt, dass es sich bei dem geborgenen Jagdmesser um die Tatwaffe in Bezug auf C.________ handelt. Auch die Verletzung von B.________ kann ohne weiteres mit diesem Jagdmesser zugefügt worden sein. Ob es sich auch in Bezug auf ihn tatsächlich um die Tatwaffe handelt, kann indessen an dieser Stelle noch nicht abschliessend beantwortet werden.