Eine Hülle dazu sei nicht vorhanden gewesen. Sie habe das Messer an sich genommen und noch in derselben Nacht dort in die Aare geworfen, wo es später geborgen werden konnte (pag. 467 ff.). Auch wenn G.________ das geborgene Messer nicht mit Sicherheit wiedererkannte, ist aufgrund ihrer Beschreibung doch davon auszugehen, dass es sich um das von ihr in die Aare geworfene Messer handelt. Das gefundene Jagdmesser passt sodann auch zur Beschreibung der Beschuldigten.