Die Beschuldigte ist es auch, welche vor, während und unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter klar erkennbar ein Messer in der Hand hielt. Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ erstellt. 9.4.3 Tatwaffe Ob es sich bei dem auf den Videobildern in der rechten Hand der Beschuldigten erkennbaren Messer um das Jagdmesser handelte, welches später aus der Aare geborgen werden konnte, ist damit allerdings noch nicht geklärt.