26 Kommt hinzu, dass niemand E.________, F.________ oder J.________ der Täterschaft bezichtigte. Namentlich C.________ sprach immer nur von der Beschuldigten, welche mit dem Messer auf sie losgegangen sei und ihr einen Schlag bzw. Stich versetzt habe (pag. 513, pag. 510 Z. 19 ff., 516 Z. 44 ff., pag. 531 Z. 325). Die Beschuldigte ist es auch, welche vor, während und unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter klar erkennbar ein Messer in der Hand hielt.