__ heute unbestritten. Im Übrigen geht auch aus dem objektiv erstellten äusseren Ablauf der Auseinandersetzung hervor, dass eigentlich nur die Beschuldigte der Privatklägerin die Stichwunde am Oberarm zugefügt haben kann: Während der Dauer, in welcher C.________ von der Kamera erfasst wurde, führte nur die Beschuldigte eine erkennbare Stichbewegung gegen diese aus. Während sich die Privatklägerin ausserhalb des Sichtfelds der Kamera befand, hielt sich zunächst die Beschuldigte mit dieser hinter dem Lieferwagen auf. Als C.________ nach der Trennung von der Beschuldigten wieder dorthin verschwunden war, folgte ihr zwar auch E.______