363 Z. 162 ff.). Später gab sie dann aber zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie im Handgemenge zugestochen habe, als sie versucht habe, sich zu wehren (pag. 369 Z. 133 ff., pag. 375 Z. 80 ff.). Schliesslich gab sie zu, dass die Verletzungen ihrer Tochter vom «Herumfuchteln» stammten (pag. 384 f. Z. 37 ff.), es sei klar, dass die Stiche von der «Fuchtelei» gekommen seien (pag. 1273 Z. 8 f.). An der Berufungsverhandlung meinte sie schliesslich, sie habe C.________ «blöd preicht» (pag. 1631 Z. 47). Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ heute unbestritten.