zu Beginn die Hand auf die Schulter legt. Doch waren beide Familien auch für einen Kampf gerüstet und schlossen eine tätliche Auseinandersetzung somit offensichtlich nicht aus. 9.4.2 Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ Die Beschuldigte bestreitet inzwischen nicht mehr, dass sie es war, welche C.________ die Verletzung zugefügt hat. Sie wollte zwar ihre Tochter zunächst nur – nota bene ohne Messer – an den Haaren getroffen (pag. 350 Z. 171 f.) und nicht mitbekommen haben, wie diese zu der Stichverletzung gekommen sei (pag. 356 Z. 65 f., pag. 363 Z. 162 ff.).