Objektiv belegt ist, dass zunächst D.________ seine Eltern kontaktierte und es in der Folge um 11:45 Uhr zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen E.________ und der Familie C.________ kam. Angesichts der zahlreichen nun folgenden Telefonate – familienintern aber um 12:22 Uhr und 12:51 Uhr auch zwischen den beiden Gruppen – ist klar, dass es sich bei dem folgenden Aufeinandertreffen auf dem Areal der Q.________ AG mitnichten um eine zufällige Begegnung der beiden Familien gehandelt hat. Es mag sein, dass es den A.________s gelegen kam, dass sie ohnehin bestellte Waren abzuholen hatten.