, 509 Z. 9 ff., pag. 523 Z. 38 ff. und pag. 1254 Z. 30 ff.) zwischen beiden Familien A.________ und C.________ bestanden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass es am Vormittag des 07.01.2014 zu einer Art (nicht tätlichen) Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam (vgl. dazu die Schilderungen von D.________, pag. 441 f. Z. 10 ff., und J.________, pag. 570 f. Z. 10 ff.). Objektiv belegt ist, dass zunächst D.________ seine Eltern kontaktierte und es in der Folge um 11:45 Uhr zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen E.________ und der Familie C.________ kam.