24 tigung der offenkundigen Tendenz aller Beteiligten, sich selbst möglichst zu entlasten – durchaus zulässig und auch unerlässlich. 9.4 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 9.4.1 Zustandekommen des Aufeinandertreffens der beiden Familien Es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, was am Vormittag des 07.01.2014 passiert ist, bevor sich die beiden Familien auf dem Areal der Q.________ AG getroffen haben. Klar ist, dass seit langem erhebliche, möglicherweise auch ethnisch begründete Differenzen (vgl. etwa pag. 348 Z. 62 ff., 509 Z. 9 ff., pag.