Bei keiner der beteiligten Personen können die Aussagen als uneingeschränkt glaubhaft bezeichnet werden. Auf eine umfassende Darstellung der Aussagen wird daher verzichtet. Soweit von Wert, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf spezifische Aussagen eingegangen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist dies – immer unter Berücksich-