an einem länger als 6 Monate andauernden posttraumatischen Syndrom. Seit April 2014 sei der Privatkläger in fortlaufender Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der Übergriff sei für ihn eine tiefgreifende, existentiell extreme Erfahrung mit Todesangst gewesen und habe zu einer tief verankerten Verhaltensänderung geführt, welche sich in unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten äussere. Die Nähe zu Messern löse bei B.________ «flash-backs (bildliches und emotionales Wiedererleben der Messerattacke)» mit heftigen somatischen Symptomen aus, weshalb er seinen angestammten Beruf als Messerschleifer habe aufgeben müssen.