Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich verstärkt, die Patientin fühle sich vermehrt durch die vonseiten der Familie ihrer Mutter ausgehenden Bedrohung belastet. Solange die Umstände noch nicht geklärt seien, könne es nicht zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit von C.________ kommen (pag. 1249). Betreffend B.________ Gemäss dem vom Privatkläger eingereichten Arztbericht vom 09.11.2015 von Dr. med. AA.________ (pag. 1242) leide B.________ an einem länger als 6 Monate andauernden posttraumatischen Syndrom.