Der Vorfall werde immer noch lebendig erinnert und löse immer wieder innere Bedrängnis und Angst aus. In Alltagssituationen sei die Privatklägerin Ängsten ausgesetzt, so dass normale Aktivitäten von ihr lange gemieden worden seien. Nach wie vor bewege sie sich ausserhalb ihrer Wohnsituation nur in Begleitung. Ungewohnte Situationen würden schnell als bedrohlich empfunden. Die Privatklägerin fühle sich nirgends mehr sicher. Sie leide an einer erhöhten Sensitivität mit hartnäckigen Schlafstörun-