Die Beschuldigte habe seit der Untersuchungshaft und dem Verfahren keine Ruhe mehr. Der Gefängnisaufenthalt sei für sie dramatisch gewesen und sie habe manifestiert, dass eine Gefängnisstrafe für sie nicht mehr tragbar wäre. Die Behandlung bestehe in regelmässigen ärztlichen Konsultationen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit Alltagsbewältigungsstrategien sowie Psychopharmaka (Sitzungsfrequenz einmal alle 14 Tage 60 Minuten oder nach Bedarf). Ob bzw. seit wann sich die Beschuldigte bei Dr. U.________ in Behandlung befand, geht aus dem Bericht nicht hervor. Betreffend C.__