F43.22 diagnostiziert. Es zeigten sich bei ihr Symptome von subjektivem Leiden wie vegetative Symptome und emotionale Beeinträchtigungen wie depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, das Gefühl nicht mehr zurechtzukommen, massive Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routine (die Beschuldigte traue sich nicht allein auf die Strasse zu gehen und sei sogar in der ambulanten Therapie auf die Begleitung durch ihre Angehörigen angewiesen). Bedingt durch diese Merkmale habe die Beschuldigte grosse Einbussen ihrer Sozialkompetenz und Leistungen. Weiter leide sie an Schlafstörungen. Die Beschuldigte habe seit der Untersuchungshaft und dem Verfahren keine Ruhe mehr.