Keine fokalneurologischen Ausfälle, symmetrische und unauffällige Muskeleigenreflexe [...]» (pag. 785). Dies bedeutet, dass die Beschuldigte gemäss den erstbehandelnden Ärzten unmittelbar nach der Auseinandersetzung die volle Punktzahl auf der Glasgow Coma Scale zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen erreichte (= keine Bewusstseinsbeeinträchtigung), regelrecht eine beidseitige Pupillenverengung bei bloss einseitigem Lichtreiz zeigte, unauffällige Hirnnerven aufwies und sich auch keine auf Gehirnveränderungen zurückzuführende Funktionsstörungen an anderen Körperstellen zeigten. 9.3.5