Die übrige neurologische sowie körperliche Untersuchung habe keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Gemäss den dortigen Angaben der Beschuldigten sei sie nicht bewusstlos gewesen, habe weder Schwindel noch Übelkeit verspürt und auch nicht erbrochen. Die Wunde sei bereits im Regionalspital mit Steristrips versorgt worden (pag. 343). Laut rechtsmedizinischer Einschätzung seien die festgestellten Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis eines Schlages vereinbar (pag. 344). Dem erwähnten Notfallbericht des Regionalspitals Emmental ist folgender Befund zu entnehmen: « GCS 15/15. Keine Amnesie.