Das rechtsmedizinische Gutachten über die Beschuldigte hält fest, dass diese während der Untersuchung vom 07.01.2014 (ab 20:40 Uhr, d.h. nach der ersten polizeilichen Befragung) zwar über diffuse Kopfschmerzen geklagt habe, aber bei klarem Bewusstsein gewesen sei. Gemäss dem dem IRM vorliegenden Notfallbericht der chirurgischen Klinik Burgdorf habe die dortige Untersuchung eine ca. 3 cm lange und 0,5 cm tiefe Riss-Quetschwunde über der rechten Augenbraue und eine Unterblutung unter dem Auge ergeben. Die übrige neurologische sowie körperliche Untersuchung habe keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt.