_ sei stets ansprechbar, kreislauf- und atmungsstabil gewesen (pag. 339). Sie habe sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Wichtige Strukturen seien nicht beschädigt worden. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (pag. 340). Betreffend die Beschuldigte Das rechtsmedizinische Gutachten über die Beschuldigte hält fest, dass diese während der Untersuchung vom 07.01.2014 (ab 20:40 Uhr, d.h. nach der ersten polizeilichen Befragung) zwar über diffuse Kopfschmerzen geklagt habe, aber bei klarem Bewusstsein gewesen sei.