Im Anschluss sei B.________ operiert worden, um Verletzungen weiterer umliegender Strukturen auszuschliessen (pag. 320). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung sei die Wunde bereits versorgt gewesen (vgl. Foto pag. 310). Der übrige Körper sei unverletzt gewesen. Laut rechtsmedizinischer Einschätzung habe sich B.________ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ohne ärztliche Behandlung hätte die Verletzung der Gesichtsschlagader jedoch zu einem lebensgefährlichen Blutverlust führen können.