064 bis 067). Weitere Auswertungen wurden diesbezüglich nicht vorgenommen (pag. 292 f.). Am Pullover der Beschuldigten (Ass. 014), dem T-Shirt von C.________ (Ass. 045), sowie an der Hose, der Unterhose, den Socken und den Schuhen von B.________ (Ass. 046 bis. 0490) fanden sich Blutanhaftungen. Auch am Pullover von E.________ (Ass. 022) fanden sich diverse Blutanhaftungen. Weitere Auswertungen fanden diesbezüglich nicht statt (pag. 288 ff.). Mutmassliche Tatwaffe Nachdem sich G.________, Schwiegertochter der Beschuldigten, am 18.02.2014 bei der Polizei gemeldet und zu Protokoll gegeben hatte, die mutmassliche Tatwaffe in der Aare bei der Schleuse Port entsorgt zu haben (pag.