Sie hatte zwischenzeitlich auch zu Protokoll gegeben, sie sage nicht, dass sie B.________ nicht verletzt habe, aber das müsse im Gerangel passiert sein (pag. 376 Z. 106 ff.). 9.3 Beweismittel 9.3.1 Verbindungsdaten Verbindungsranddaten und Polizeinotruf vom 07.10.2014 Aus den erhobenen Verbindungsdaten der Beteiligten vom 07.01.2014 ist ersichtlich, dass es im Verlauf jenes Morgens zu diversen Kontakten zwischen Mitgliedern