Die Beschuldigte habe das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen, eventuell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder diesen bewusst in Kauf genommen (Änderung der Anklage vom 13. März 2017, pag. 1548). Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung habe sich die Beschuldigte ein Hämatom am rechten Auge und eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue zugezogen. Schliesslich sei E.________ am linken Hinterkopf verletzt worden (Rissquetschwunde) und habe ebenfalls ärztlich versorgt werden müssen.