__ in diesem Gerangel eine durchgehende Stichverletzung am linken Oberarm zugefügt, die im Spital habe versorgt werden müssen. Die Beschuldigte habe dabei mindestens in Kauf genommen, ihre Tochter im Oberkörperbereich in gefährlicher Weise zu verletzen bzw. sie lebensgefährlich zu verletzen und damit auch deren Tod in Kauf genommen (Würdigungsvorbehalt vom 23.11.2015, pag. 1252, gemäss Eingabe FS Z.________ vom 05.11.2015, pag. 1206). Die Beschuldigte selber habe hierbei eine Platzwunde am Hinterkopf von C.________ erhalten.