satz («den Tod [...] herbeiführen wollte») bejahen wollte. Damit ist der Vorwurf der versuchten Tötung in subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Der Beschuldigten war stets klar, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift sind gewahrt. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung