Der in der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt enthält sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Elemente der der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte: Die Anklageschrift umschreibt die Tatwaffe («Jagdmesser»), deren Einsatz («gezielt», «in der Wangen-/Halsregion») sowie die dem Opfer damit zugefügte Verletzung («tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel») und damit wesentliche Elemente welche in rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls auf das Vorliegen eines Tötungseventualvorsatzes schliessen lassen, sofern man nicht sogar den in der Anklageschrift ebenfalls umschriebenen direkten Vor-