Vorliegend wird der Beschuldigten in Ziff. I./2.1. der geänderten Anklageschrift folgender Lebenssachverhalt vorgeworfen: Sie sei am 07.01.2014 in Hindelbank auf dem Parkplatz der Q.________ AG mit dem Jagdmesser auf B.________ losgegangen und habe ihm eine tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel zugefügt. Dabei habe sie das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen. Eventuell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder ihn bewusst in Kauf genommen.