Das Regionalgericht hat sich mithin – wenn nach Ansicht der Kammer auch auf Basis einer damals insoweit noch ungenügenden Anklageschrift – eingehend mit diesem Vorwurf befasst und alle Parteien konnten sich dazu äussern. Es liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch ein Instanzenverlust vor. Der Kassationsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Verletzung des Anklageprinzips Die Beschuldigte rügte im Rahmen ihres Parteivortrags weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, der subjektive Tatbestand der versuchten Tötung werde in der geänderten Anklageschrift ungenügend umschrieben.