9 Die Rüge ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist ein Instanzenverlust zu verneinen. Durch den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalt (pag. 1252) war der Vorwurf der versuchten Tötung sehr wohl Thema des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Regionalgericht hat sich mithin – wenn nach Ansicht der Kammer auch auf Basis einer damals insoweit noch ungenügenden Anklageschrift – eingehend mit diesem Vorwurf befasst und alle Parteien konnten sich dazu äussern.