391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung der Beschuldigten. Auch ein Widerruf der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. August 2013 aufgeschobenen Strafe ist nicht zulässig. Schliesslich ist die Kammer auch im Zivilpunkt an das erstinstanzliche Urteil gebunden, d.h. es dürfen keine höheren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zugesprochen werden als in erster Instanz. Im Zivilpunkt darf die Kammer zudem nicht über die Anträge der Privatklägerschaft hinausgehen (Dispositionsmaxime).