398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist allerdings nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.