8 Insoweit kann grundsätzlich die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 26.11.2015 festgestellt werden. Trotz der gegenteiligen Formulierung in der Berufungserklärung als mitangefochten gelten muss allerdings die Verfügung in Ziff. V.3. des vorinstanzlichen Urteils, wonach der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden soll. Die Beschuldigte verlangt Freisprüche unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.