46 Abs. 2 OR) sowie von CHF 2‘500.00 Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2014). Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und diese sei zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten zu verurteilen. Im Weiteren seien die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (pag. 1648). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Beschuldigten nicht angefochten sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens gemäss Ziff. II.1. und die Verfügungen gemäss Ziff. V. des vorinstanzlichen Urteils.