5.4 Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend C.________ oder Privatklägerin) beantragte die Abweisung des Kassationsantrags (pag. 1638). Die Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion zu verurteilen. Sie sei weiter zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 OR) sowie von CHF 2‘500.00 Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2014).