Die Beschuldigte sei sodann zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen. Sämtliche Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und es sei die Entschädigung seiner amtlichen Vertretung gemäss Kostennote zu bestimmen. Schliesslich seien die notwendigen Verfügungen zu treffen (pag. 1646).