5.3 Der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: B.________ oder Privatkläger) schloss an der Berufungsverhandlung ebenfalls auf Abweisung des Kassationsantrags der Beschuldigten (pag. 1637). Weiter beantragte er, die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell der vollendeten schweren Körperverletzung zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Die Beschuldigte sei sodann zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen.