Schliesslich seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung, insbesondere für ihre Verteidigungskosen in erster und oberer Instanz, auszurichten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrem Parteivortrag (pag. 1635 / 1644 ff.), der Kassationsantrag der Beschuldigten sei abzuweisen.