__, Gelegenheit gegeben, die Anklage gemäss Ziffer I. /. 2.1. im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern (pag. 1543). Nach Gewährung der Parteirechte ging die Änderung der Anklage am 13.03.2017 beim Obergericht ein (pag. 1548). Im Zusammenhang mit der geänderten Anklage erhob die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (erneut) formelle Einwände. Darauf wird nachstehend unter E. I.7. eingegangen.