Auch die Straf- und Zivilklägerin widersetzte sich dem beabsichtigten Vorgehen mit Eingabe vom 06.02.2017 nicht (pag. 1541). Die Beschuldigte beantragte in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2017 hingegen die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zwecks Neubeurteilung und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Einräumung einer Anklageänderung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (pag. 1536 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 17.02.2017 wurde der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau, Staatsanwalt W.________, Gelegenheit gegeben, die Anklage