6 4. Anklageänderung Mit Verfügung vom 16.01.2017 war den Parteien mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklageziffer I./2.1. zu geben (pag. 1522 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich dem Ansinnen mit Schreiben vom 27.01.2017 nicht (pag. 1533). Der Straf- und Zivilkläger erklärte sich am 02.02.2017 mit dem Vorgehen einverstanden (pag. 1534). Auch die Straf- und Zivilklägerin widersetzte sich dem beabsichtigten Vorgehen mit Eingabe vom 06.02.2017 nicht (pag.