alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die anderen Parteien verzichteten auf eine eigenständige Berufung respektive auf die Erklärung der Anschlussberufung und machten auch keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1459 f., 1461) bzw. liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Straf- und Zivilkläger).