5 Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Ziff. II.1. (Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.11.2010) sowie der Ziff.V.1.-10. (Verfügungen) vollumfänglich anficht (pag. 1395). Sie beantragte stattdessen Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen, die Einstellung auch des anderen Widerrufsverfahrens sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.